AGB's
1). Geltung:
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind
grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden,
geltend sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen
widersprechen.
1.2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und
Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer,
etwa nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird die
Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie
weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber
haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich
widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur
aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise
die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart,
gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB
kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben
nebeneinander bestehen.
1.4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die
Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass
er mit deren Inhalt einverstanden ist.
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot
kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird
festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
2). Angebot, Vertragsabschluss:
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der
Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung
an.
2.3. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten
Informationen über die Leistungen und Produkte des
Auftragnehmers sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
2.4. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich ohne
Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
3). Liefer- und Leistungsfriesten:
3.1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im
Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
3.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer
zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert
sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
3.3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist
frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
3.3.1. Datum der Auftragsbestätigung
3.3.2. Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden
technischen, kaufmännischen und sonstigen
Voraussetzungen
3.3.3. Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte
Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.
3.4. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen
durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom
Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, wie etwa
Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe,
Energieversorgungs-schwierigkeiten, Ausfall eines schwer
ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen,
Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert,
so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem
Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim
Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten oder
Subunternehmer eintreten.
3.5. Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer zu
vertretenden Gründen unmöglich, so ist der Auftragnehmer von
seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.
3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart,
so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach
Bestellung als abgerufen.
4). Entgeld und Preise:
4.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden
Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag
enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend
machen, dass seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt
entspricht.
4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte
Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt
der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa
Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach
Abschluss des Vertrages ändern.
4.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils
gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,
Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und
Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird
nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
4.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der Kaufpreis zur
Hälfte bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung
oder Bereithaltung zur Abholung sowie nach Rechnungserhalt sowie
spesen- und abzugsfrei fällig.
4.5. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer über diese
verfügen kann. Zahlungswidmungen des Auftraggebers, etwa auf
Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.
4.6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 10% über
dem EU-Referenz-Zinssatz berechnet. Sollte der Auftragnehmer
darüberhinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er
berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungsverzug
entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa
Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und
allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
4.7. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, so etwa
Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der termingerechten
und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer
Teilleistung ist der Auftragnehmer berechtigt, diese nach zu
verrechnen.
4.8. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede
des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei
behaupteten Mängel ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den
Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten
Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung
rechtskräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer nicht
bestritten wird.
4.9. Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem Vertragsverhältnis oder
einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in
Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte
berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den
Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung
der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen
Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu
stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne
dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein
Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer liegt durch diese
Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.
4.10. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
verschlechtern, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte
Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die
Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
5). Gefahrtragung und Versendung:
5.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der
Auftragnehmer den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, und zwar unabhängig, ob die Sachen vom
Auftragnehmer an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben
werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport
erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
5.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine
Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des
Auftraggebers abgeschlossen.
5.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs und Versandkosten sowie das Entgelt oder den Kaufpreis per
Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen, sofern sich die
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern oder ein
mit dem Auftragnehmer vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
5.4. Erfüllungsort ist das Werk des Auftragnehmers.
6). Eigentumsvorbehalt und Zurückhaltungsrecht:
6.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers
und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden
Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder
vermengt werden.
6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des
Auftragnehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder
verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter
belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist
der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des
Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu
verständigen.
6.3. Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung,
Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren
und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte
zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen
Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf
seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine
Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem
Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche
erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
6.4. Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur
Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht
zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.
7). Pflichten des Auftragsgebers:
7.1. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten
Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche
Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
7.2. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen
Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber
einzuholen hat, erteilt.
7.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus
dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers abzutreten.
8). Gewärleistung:
8.1. Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs Monaten beschränkt und
beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für
Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder
Grund und Boden fest verbunden werden.
8.2. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch
unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden
sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene
Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden;
wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des
Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben
bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher
Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei
funktionsstörenden Betriebsbedingungen, bei chemischen,
elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter
Instandhaltung.
8.3. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem
Verlust der Gewährleistungsansprüche - unverzüglich unter Angabe
der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche,
telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und
Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung
einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der
Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
8.4. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragnehmers
unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat
der Auftraggeber die beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu
übergeben, sofern letzteres tunlich ist.
8.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig
erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch
wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht
werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der
Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber
die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu
tragen.
8.6. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,
Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des
Auftraggebers hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur für die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
8.7. Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Auftragnehmers Veränderungen an dem übergebenen
Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die
Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
8.8. Bei der Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsansprüche
ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, ein
Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch
abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und
unbehebbaren Mangel handelt.
8.9. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe
der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der
Übergabe nachzuweisen.
9). Haftung und Produkthaftung:
9.1. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Das Verschulden des Auftragnehmers ist durch den
Auftraggeber nachzuweisen.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen
Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung,
Verluste von Daten Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche
Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
9.3. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls
betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes
oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die vom
Auftragnehmer übernommenen Verträge werden nur mit dem
Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine
darüberhinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich
ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze,
verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter
anteilsmäßig.
9.4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über entdeckte Fehler der
Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche
unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls
bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu
machen. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur
Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen;
nur dann, wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden
ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
9.5. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage,
Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass
Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen
Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber
sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Person entsprechend zu schulen und
einzuweisen.
9.6. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende
Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen
Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen,
soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, den
Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine
allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme
gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der
Auftraggeber hat eine ausreichende Versicherung für
Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Auftraggeber
dahingehend schad- und klaglos zu halten.
10). Vorzeitige Vertragsauslösung und Irrtum:
10.1. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden
Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm
obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber
dem Auftragnehmer nicht ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den
entgangenen Gewinn zu ersetzen.
10.2. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung dieses
Vertrages wegen Irrtums.
11). Gewerbliche Schutzrechte:
11.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung
übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder
sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der
Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
11.2. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und
sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster,
Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges
Eigentum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen
Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung,
Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und
dergleichen ist unzulässig.
12). Allgemeines:
12.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so
berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und
branchenübliche Bestimmung zu schließen.
12.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen
Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber
ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers
örtlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch
am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
12.3. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen
Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich
ausgeschlossen.
12.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner
Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu
geben.